Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gerhard Geiger GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich, Form
1.Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, wenn die Lieferanten Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
2.Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Vorlieferanten einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3.Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
4.Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5.Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise - insbesondere Vertretungsmacht des Erklärenden - bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss
1.Unsere Bestellung gilt, falls sie keine bestimmte Bindungsfrist enthält, für eine Woche; danach erlischt sie. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung hat uns der Lieferant zwecks Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb der Bindungsfrist anzunehmen, was er auch durch rechtzeitige, vorbehaltlose Versendung der Ware tun kann (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
1.Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
2.Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Verzugsschadensersatz iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist; dem Lieferanten, dass gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Dritte, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1.Der Lieferant, der die Ware nicht selbst herstellt, darf sie von Dritten beschaffen, trägt dann aber das Beschaffungsrisiko (wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, z.B. Beschränkung auf Vorrat). Der Lieferant, der die Ware selbst herstellt, aber dafür Teile von Dritten bezieht, haftet für diese als seine Erfüllungsgehilfen.
2.Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (im Sinne der Kosten- und Gefahrtragung durch den Lieferanten) an den in der Bestellung angegebenen Lieferort. Ist keiner angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Bietigheim-Bissingen zu erfolgen. Der jeweilige Lieferort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
3.Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort (Absatz [2] Satz 3) auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
5.Für unseren Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Zeit vereinbart ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1.Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
2.Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Verkehrshaftungsversicherung) ein.
3.Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung gilt die Zahlung als geleistet mit Erteilung des Überweisungsauftrags an unsere Bank.
4.Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen, es sei denn, die Gegenforderungen sind mit unserer Forderung synallagmatisch verknüpft.
§ 6 Werkzeuge, Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt
1.An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
2.Ebenso behalten wir unsere Eigentumsrechte an Stoffen und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie an Werkzeugen, Vorlagen, Mustern und sonstigen Gegenständen vor, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen.
3.Stellt der Lieferant für die Herstellung der Ware spezielles Werkzeug her oder schafft dieses an, so ist er verpflichtet, uns das Eigentum an diesem Werkzeug nach folgender Maßgabe zu verschaffen:
a. Sollten wir uns bereit erklären, die Werkzeugkosten zu zahlen, , muss uns der Lieferant eine entsprechende Rechnung stellen. Mit Zahlung der Rechnung geht das Eigentum am betreffenden Werkzeug auf uns über. Mit Zahlung der Rechnung verwahrt der Lieferant das Werkzeug für uns (Besitzmittlungsverhältnis). Zusätzlich haben wir das Recht, das Werkzeug an seinem Standort körperlich in unseren Besitz zu nehmen und als unser Eigentum zu kennzeichnen.
b. Der Lieferant muss in einer bestehenden Inhaltsversicherung seiner Technischen Betriebseinrichtung das Werkzeug mitversichern;
c. Die Kosten der Unterhaltung, Reparatur oder Wiederherstellung der Werkzeuge trägt bis Eigentumsübergang auf uns der Lieferant, danach tragen wir sie - es sei denn, die Kosten beruhen auf unsachgemäßem Umgang des Lieferanten mit dem Werkzeug.
4.Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von uns beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
5.Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Ausgeschlossen sind alle erweiterten, weitergeleiteten und verlängerten Eigentumsvorbehalte. Für einen einfachen Eigentumsvorbehalt gilt jedoch: Nehmen wir ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware; wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf beschränkten, verlängerten Eigentumsvorbehalts).