§ 5 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
1.Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar (vorbehaltlich Ziff. 5.).
2.Wir sind berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf eventuell bestehende ältere Schulden anzurechnen, wenn wir den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
4.Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig sind oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Beides gilt nicht, wenn der Gegenanspruch des Vertragspartners im Gegenseitigkeitsverhältnis (sog. Synallagma) zu unserem Anspruch steht.
5.Wir dürfen Rechnungen abweichend von Ziff. 1 Satz 1 als sofort zahlbar fällig stellen, wenn der Vertragspartner mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug gerät.
Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Vertragspartner an Dritte abzutreten.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit
1.Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2.Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
3.Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 beschränkt.
4.Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners voraus.
5.Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6.Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
§ 7 Erfüllungsort, Gefahrenübergang
1.Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist unser Sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geschieht die Lieferung „ab Werk“ (INCOTERMS 2010).
3.Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Transportgefahr des Vertragspartners durch eine übliche Transportversicherung eindecken; die Kosten trägt dieser.
§ 8 Gewährleistung/Sachmängel
1.Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner und, sofern sie gemäß ihrer Art oder ihrem Verwendungszweck in andere Sachen eingebaut oder an andere Sachen angebracht werden, stets vor einem solchen Einbau bzw. solcher Anbringung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn an uns nicht binnen zehn Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge schriftlich oder in Textform abgeschickt wird. Die Mängel sind dabei in zumutbarem Umfang so zu beschreiben und zu dokumentieren, dass wir das Vorliegen der behaupteten Mängel prüfen und nachvollziehen können. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge an uns nicht binnen zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt abgeschickt wird, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. § 377 HGB findet im Übrigen uneingeschränkt Anwendung.
2.Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Wenn und soweit die von uns gelieferten Gegenstände entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, beträgt die Frist bis zu 5 Jahre. Die Frist von einem Jahr gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
3.Soweit bei Gefahrübergang Sachmängel der gelieferten Gegenstände vorliegen, sind wir nach innerhalb angemessener Frist von uns zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Mängelbeseitigung kann zunächst auch darin bestehen, dass dem Vertragspartner zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Kosten sind jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des mangelfreien Liefergegenstands um ein Fünf-Faches übersteigen oder wenn sie, sofern der Liefergegenstand bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wird, höher als der Wert dieser Sache einschließlich des mangelfreien Liefergegenstands sind.
4.Aufwendungen des Vertragspartners, um einen mangelhaften Liefergegenstand zu entfernen und/oder einen mangelfreien anzubringen gemäß § 439 Abs. 3 BGB müssen wir nur dann ersetzen, wenn der Vertragspartner uns zuvor Gelegenheit gegeben hat, dieses auf unsere Kosten zu tun und wir dem nicht binnen angemessener Frist nachkommen.
5.Für Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln gilt § 10.
6.Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne unsere Zustimmung den gelieferten Gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.Die Regelungen in Ziff. 2 und 4 gelten nur, wenn und soweit für Liefergegenstände nichts anderes in Schriftform vereinbart ist (Angebot, Auftragsbestätigung, Rahmen-/Liefer-/Qualitätsvereinbarung).
8.Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.